Die Fakten sprechen für uns

Wer trägt die anfallenden Kosten beim Wohnungsverkauf?

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung fallen Kosten in nicht gerade geringer Höhe. Die Zahlungsschuld der Gebühren für den Eigentumsübergang unterliegt dem Verhandlungsgeschick der Beteiligten.

Im Rahmen des Wohnungsverkaufs entstehen bereits bei der Suche nach einem potenziellen Interessenten Kosten. Für Verkaufsaktivitäten wie die Anzeigenschaltung muss der Verkäufer zunächst Geld investieren, um die Immobilie am Markt bekannt zu machen. Eine andere Möglichkeit bietet die Beauftragung eines Immobilienmaklers, der alle erforderlichen Maßnahmen und auch die Kosten hierfür übernimmt. Ihm wird erst bei erfolgreichem Abschluss des Kaufvertrages eine Maklerprovision geschuldet. Darüber hinaus kann mit dem Makler vereinbart werden, dass er seine Provisionsforderung dem Interessenten gegenüber geltend macht und mit ihm einen Maklervertrag schließt. In diesem Fall wird der Käufer beim Erwerb zum Schuldner der Maklercourtage. Üblich ist allerdings auch die Aufteilung dieser Kostenposition, sodass beide Parteien jeweils für die Hälfte der Provision aufkommen. Eine entsprechende Regelung hierzu wird als Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen und bei der Unterzeichnung rechtsgültig.

Entscheidet sich ein Interessent zum Kauf der Wohnung, müssen er und der Verkäufer zur Unterzeichnung des Kaufvertrages vor einem Notar erscheinen. Dieser beurkundet das Vertragswerk und ist für Mitteilungen an Ämter und Genehmigungen zuständig, die mit dem Eigentumsübergang der Wohnung in Verbindung stehen. Für seine Dienste stellt der Notar eine Gebühr in Rechnung, die etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises der Immobilie entspricht. Für die Notarkosten müssen sowohl Käufer als auch Verkäufer aufkommen, weshalb eine Regelung zur Zahlungsverpflichtung in den Kaufvertrag aufgenommen werden sollte. In der Praxis werden die Notargebühren häufig vom Käufer übernommen, währenddessen der Verkäufer nur die Kosten für eventuelle Bereinigungen des Grundbuchs trägt.

Weiterhin wird beim Immobilienerwerb eine Grunderwerbsteuer erhoben, die innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Steuerbescheids zur Zahlung fällig wird. Steuerschuldner sind beide Parteien, weshalb auch diesbezüglich eine klare Vereinbarung zu treffen ist. Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel in voller Höhe durch den Käufer beglichen.